Allgemeine Geschäftsbedingungen der eGroup Technologies AG
für einen virtuellen Telefonanschluss (SIP-Trunk-Anschlüsse) und die Zuteilung von Rufnummern
- nur für Gewerbekunden (Nicht-Verbraucher) -
1. Geltungsbereich und einleitende Bestimmungen
1.1 Die eGroup Technologies AG („eGroup“, Hauptstraße 8, 10827 Berlin, Details siehe Ziffer 29) bietet (nur) für gewerbliche Kunden (Nicht-Verbraucher) virtuelle Telefonanschlüsse (SIP-Trunk) auf Basis von VOIP an und teilt für diese Anschlüsse Rufnummern zu (zusammenfassend „Telekommunikationsdienst“). Auf diese Weise kann der Kunde seine bestehende Telefonanlage und über seinen bestehenden Internetanschluss durch die Telekommunikationsdienste von eGroup mit dem öffentlichen Telefonnetz verbinden und eingehende sowie ausgehende Telefonate führen (kurz gesagt „Telefonanschluss auf Basis einer vorhandenen Datenleitung“). Abweichende AGB des Kunden finden keine Anwendungen, auch wenn eGroup diese nicht ausdrücklich ablehnt.
1.2 Der Vertrag bestimmt sich in absteigender Reihenfolge aus dem Kundenauftrag, der Auftragsbestätigung, der jeweiligen Preisliste, der Leistungsbeschreibung und diesen AGB. Im Falle von Widersprüchen gelten die Bestimmungen der jeweils vorrangigen Regelung. Zusätzlich werden die von eGroup erteilten Informationen nach §§ 53, 54 TKG Bestandteil des Vertrages.
1.3 Das Telekommunikationsgesetz (TKG) und insbesondere dessen Bedingungen zum Kundenschutz gelten auch dann, sollte in den AGB nicht ausdrücklich und/oder nicht vollständig auf diese Regelungen Bezug genommen werden (siehe auch Ziffer 13). Gleiches gilt für zwingende Datenschutzschutzvorschriften aus der DS-GVO, dem TDDDG sowie BDSG.
1.4 Hat der Kunde gemäß § 71 Abs. 3 TKG auf seine dort genannten Rechte verzichtet, gelten diese Rechte nicht, auch wenn in diesen AGB diese gesetzlichen Rechte wiedergegeben sind (ein Verzicht ist vorrangig). Diese Rechte gelten vorrangig auch dann nicht, wenn der Kunde Großunternehmer ist. Siehe hierzu auch Ziffer 13.
1.5 eGroup kann sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen Dritter bedienen. Soweit die vertragliche Leistung erfüllt wird, ist eGroup in der Wahl der technischen Mittel frei, insbesondere hinsichtlich der eingesetzten Technologie und Infrastruktur. eGroup ist berechtigt, die technischen Mittel, insbesondere die Technologie und Infrastruktur, sowie den Netzbetreiber zu wechseln, soweit er die vertragliche Leistung erfüllt und keine berechtigten Belange des Kunden entgegenstehen. Der Kunde wird in diesem Fall die erforderlichen Mitwirkungshandlungen vornehmen, soweit zumutbar.
2. Zustandekommen des Vertrages und Inhalt
2.1 Alle Angebote von eGroup sind unverbindlich und freibleibend.
2.2 eGroup erteilt die gesetzlich vorgesehenen Informationen (insbesondere §§ 54, 55 TKG) einschließlich Vertragszusammenfassung. Mit dem Auftrag des Kunden und der Auftragsbestätigung kommt der Vertrag zustande, wenn die Information nach § 54 TKG (Vertragszusammenfassung) erteilt ist. Kann die Vertragszusammenfassung aus objektiven technischen Gründen nicht vor Abgabe der Vertragserklärung des Kunden erteilt werden, hängt die Wirksamkeit des Vertrages von der Genehmigung der Vertragszusammenfassung durch den Kunden in Textform ab (siehe § 54 Abs. 3 TKG sowie Ziffer 15).
2.3 eGroup kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (Art. 6 Abs. 1 lit f) DS-GVO und § 31 BDSG) Bonitätsauskünfte einholen, um über den Vertragsschluss oder andere vertragsgestaltende Maßnahmen zu entscheiden (siehe auch Datenschutzhinweise).
3. Leistungen der eGroup
3.1 Die von eGroup zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus den Vertragsgrundlagen gemäß Ziffer 1.2 dieser AGB. Leistungsvorrausetzung ist, dass der Kunde in eigener Verantwortung über einen funktionsfähigen Internetanschluss verfügt.
3.2 Erbringt eGroup eine Leistung, die von erforderlichen Vorleistungen Dritter (z. B. Verfügbarkeit von Übertragungswegen oder Einrichtungen anderer Netzbetreiber und Anbieter) oder Genehmigungen abhängig ist, steht die Verpflichtung der eGroup unter dem Vorbehalt, dass diese tatsächlich, rechtzeitig und in entsprechender Qualität erfolgen. Eine Haftung oder Leistungspflicht der eGroup entfällt insoweit, es sei denn, eGroup ist grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz beim Bezug der Leistung vorzuwerfen.
3.3 eGroup ist nicht für die über ihre Dienste abrufbaren und übermittelten Informationen Dritter verantwortlich, und zwar weder für deren Rechtmäßigkeit, Vollständigkeit, Richtigkeit noch ihrer Aktualität und/oder Freiheit von Schadsoftware.
3.4 Soweit für die Erbringung der Leistungen von eGroup Übertragungswege von Dritten zur Verfügung gestellt werden müssen, auf die eGroup keinen unmittelbaren vertraglichen Einfluss hat, übernimmt eGroup keine Gewährleistung für die ständige Verfügbarkeit solcher Telekommunikationsnetze und Übertragungswege. Die Rechte der Kunden aus § 57 Abs. 4 und 58 TKG bleiben unberührt.
4. Leistungstermine und Fristen sowie höhere Gewalt
4.1 Termine und Fristen für den Beginn der Dienste sind nur verbindlich, wenn eGroup diese ausdrücklich bestätigt. Ohne ausdrückliche Vereinbarung und Bezeichnung sind auch verbindliche Termine keine sogenannten „Fix-Termine“, bei denen die Leistung nur zu dem bestimmten Zeitpunkt erfolgen kann.
4.2 Gerät eGroup in Leistungsverzug, ist der Kunde nach Mahnung, die in Textform zu erfolgen hat, und nach Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist von mindestens 14 Tagen zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.
4.3 Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereiches von eGroup liegende und von eGroup nicht zu vertretende Ereignisse („höhere Gewalt“), die die Leistung von eGroup unmöglich machen oder unzumutbar erschweren, entbinden eGroup für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung. Sie berechtigen eGroup, die Leistung um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als zehn Tage, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen; eventuell im Voraus für die Periode der Beeinträchtigung entrichtete Entgelte werden rückvergütet.
4.4 Für den Fall, dass eGroup einen vereinbarten Kundendienst- oder Installationstermin versäumt, gilt vorrangig § 58 Abs. 4 TKG, es sei denn, der Kunde hat das Versäumen des Termins zu vertreten.
5. Unterbrechung von Diensten
5.1 eGroup ist berechtigt, Leistungen vorübergehend zu beschränken oder zu sperren, soweit dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Sicherheit des Netzbetriebes, der Aufrechterhaltung der Netzintegrität, der Interoperabilität der Dienste, des Datenschutzes, zur Bekämpfung von Spam oder Computerviren, /würmern, /trojanern, Hack/ DosAttacken o. Ä. oder zur Durchführung betriebsbedingter oder technisch notwendiger Arbeiten erforderlich ist. eGroup wird den Kunden im Falle einer Sperre informieren und die Möglichkeiten zur Entsperrung aufzeigen.
5.2 Unterbrechungen zur Durchführung von Servicemaßnahmen werden ohne Ankündigung durchgeführt, sofern diese während nutzungsschwacher Zeiten vorgenommen werden und nur zu einer kurzzeitigen Unterbrechung des Dienstes führen.
5.3 Rechte des Kunden aus § 57 Abs. 4 und 58 TKG bleiben klarstellend jeweils unberührt.
6. Online-Kundenportal und Zugang zur Kundenhotline
6.1 Der Kunde erhält Zugangsdaten, die er vertraulich behandeln muss.
6.2 Bei Abschluss eines Online‐Vertrags kann eGroup und der Kunde über ein online-Kundenportal oder auf andere geeignte Weise kommunizieren. Wird ein solches Online-Kundenportal bereitgestellt, hat dieses eine über das Jahr gemittelten Verfügbarkeit von 98,0 %.
6.3 Aus Gründen des Datenschutzes und der Datensicherheit darf eGroup dem Kunden oder seinen Vertretern und Bevollmächtigten nur telefonischen Zugang zu seinen personenbezogenen Daten und Anliegen gewähren, wenn er sich am Telefon als Berechtigter authentifiziert hat. Das Recht, weitere Zugangswege zu nutzen, bleibt dem Kunden unbenommen.
6.4 Als sicheres Kennwort gilt ein vertraulich an den Kunden vergebenes Kennwort. eGroup wird auch weitere sichere Formen der Kundenauthentifizierung beachten, insbesondere, wenn der Kunden Rechte aus der DS-GVO wahrnehmen möchte.
7. Pflichten und Obliegenheiten des Kunden
7.1 Der Kunde verpflichtet sich, im Rahmen erforderlicher Mitwirkungshandlungen eGroup angemessen so zu unterstützen, dass eGroup die vertraglichen Leistungen vertragsgemäß erbringen kann.
7.2 Der Kunde trägt in seiner Sphäre (z.B. Telefonanlage) die Obliegenheit, mögliche und zumutbare Sicherheitsmaßnahmen zu treffen (z.B. verfügbare Updates prüfen und aufspielen), damit die Dienste der eGroup nicht missbräuchlich durch Dritte genutzt werden können. Der Kunde ist verpflichtet, ausschließlich solche Geräte und Anwendungen mit dem Netz zu verbinden, die den einschlägigen Vorschriften und anerkannten Kommunikations-Protokollen entsprechen.
7.3 Der Kunde darf die Leistungen nur in dem vertraglich vereinbarten und gesetzmäßigen Umfang nutzen. Er darf keine strafbaren, sitten oder gesetzeswidrige Inhalte über das Netz der eGroup verbreiten. Urheber und Datenschutz sowie das Wettbewerbsrecht sind zu wahren. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass von seinen Endgeräten keine Störungen im Netz der eGroup oder der sonstigen Netzteilnehmer verursacht werden.
7.4 Besteht ein plausibler Verdacht, dass der Kunde die Pflichten nach Ziff. 7.3 verletzt, kann eGroup die Nutzung durch den Kunden vorläufig sperren bzw. beschränken. Der Kunde ist hierüber möglichst 48 Stunden im Voraus zu informieren. Dies gilt nicht, wenn nach der Verdachtslage Gefahr im Verzug besteht. Wird der Verdacht einer Pflichtverletzung nach Ziff. 7.3 vom Kunden beseitigt, wird die Sperre/ Beschränkung unverzüglich aufgehoben.
7.5 Einen Verdacht auf missbräuchliche Nutzung seiner Benutzerkennung / seines Passwortes teilt der Kunde unverzüglich mit und wird in diesem Fall sein Passwort ändern.
7.6 Der Kunde hat die Angaben zu seinem Vertrag wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. Der Kunde ist verpflichtet, jede Änderung seines Namens, seiner Wohn oder Geschäftsanschrift, seiner Rechnungsanschrift, seiner Rechtsform und im Falle der erteilten Einzugsermächtigung seiner Bankverbindung unverzüglich und wahrheitsgemäß eGroup in Textform unter Angabe der betroffenen Kundennummer(n) anzuzeigen und auf Verlangen nachzuweisen.
8. Nutzung durch Dritte
8.1 Der Kunde hat die befugte oder unbefugte Nutzung der Leistung durch Dritte zu zahlen, es sei denn, diese ist ihm nicht zuzurechnen. Soweit der Endnutzer nachweist, dass ihm die Inanspruchnahme von Leistungen des Anbieters nicht zugerechnet werden kann, hat der Anbieter keinen Anspruch auf Entgelt gegen den Endnutzer (siehe im Detail § 67 Abs. 6 TKG).
8.2 Ferner muss der Kunde dafür Sorge tragen, dass Dritte, denen er die Nutzung gewährt, sämtliche Kundenpflichten, insbesondere auch nach Ziff. 7.3 dieser Bedingungen, einhalten.
8.3 Der Kunde darf Dritten ohne vorherige ausdrückliche Erlaubnis der eGroup, die nur aus sachlichen Gründen verweigert werden darf, die bereitgestellte Leistung nicht zur ständigen Alleinnutzung überlassen.
9. Entgelte, Rechnungsstellung und Einzelverbindungsnachweis
9.1 Die vom Kunden an eGroup zu zahlenden Entgelte bestimmen sich nach der dem Kunden zuzurechnenden Nutzung und der jeweils vereinbarten Preisliste für die vertragliche Leistung. Wegen einer möglichen Änderung der jeweils vereinbarten Preisliste (sowie sonstiger vertraglicher Regelungen) gilt § 57 Absatz 1 TKG. eGroup veröffentlicht die jeweils aktuellen allgemein angebotenen Preise und Tarife nach § 52 TKG auf der Internetseite oder auf andere geeignete Weise, siehe hierzu auch Ziffer 14.
9.2 Monatlich berechnete nutzungsunabhängige Entgelte sind im Voraus zu zahlen, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Die Zahlungspflicht des Kunden beginnt mit der betriebsfähigen Bereitstellung der Leistung. Sind monatlich zu zahlende Entgelte für Teile eines Kalendermonats zu zahlen, wird jeder Tag des Monats, für den eine Zahlungspflicht besteht, taggenau berechnet. Alle übrigen Entgelte sind von dem Kunden jeweils nach Leistungserbringung zu zahlen.
9.3 Die Rechnung von eGroup über Telekommunikationsdienstleistungen sowie ggf. Leistungen Dritter hat den Inhalt nach § 62 TKG, siehe Ziffer 20. Aus dieser Ziffer 200 ergeben sich auch die Regeln zu Teilzahlungen und weitere Hinweise.
9.4 Die Rechnung wird mit dem Zugang fällig. Die Rechnungsstellung und der Zugang erfolgen grundsätzlich durch Hinterlegung der Rechnung als elektronisches Dokument im Online-Service (Postfach des Kunden) von eGroup oder auf andere geeignete Weise. Die Rechnungsstellung per Post kann von dem Kunden gemäß bei Beauftragung geltender Preisliste beauftragt werden.
9.5 Zur Erteilung einer Rechnung mit einer Einzelverbindungsübersicht siehe § 65 TKG und Ziffer 211.
9.6 eGroup behält sich die Änderung von Leistungsentgelten vor. Sie kann eine Erhöhung insbesondere in dem Fall vornehmen, in dem sie selbst Preiserhöhungen durch Dritte (z.B. Fest-netzbetreiber, Mobilfunknetzbetreiber) oder durch sonstige im gewöhnlichen Betrieb entstandenen Kostenfaktoren ausgesetzt ist.
9.7 Änderungen von Leistungsentgelten teilt eGroup dem Kunden in Schrift- oder Textform mit. Weichen diese Änderungen zum Nachteil des Kunden von den bisherigen Regelungen ab, ist er berechtigt, innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung von dem ihm in diesem Falle zustehenden außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch zu machen, ansons-ten gilt die Änderung als genehmigt. Auf die Frist und die Folgen ihrer Nichteinhaltung weist eGroup den Kunden in der Mitteilung hin. Die Änderungen werden nicht vor Ablauf der Monatsfrist wirksam.
10. Zahlungsbedingungen
10.1 Zahlungsweise ist grundsätzlich das Einzugsverfahren bzw. SEPALastschriftverfahren, wofür der Kunde eine widerrufliche Einzugsermächtigung bzw. einen Lastschriftauftrag erteilt. Eine andere Zahlungsweise kann vereinbart werden und ein zusätzliches Entgelt gem. Preisliste auslösen.
10.2 Spätestens fünf Tage nach Zugang einer Rechnung muss der Rechnungsbetrag auf dem in der Rechnung angegebenen Konto gutgeschrieben sein. Soweit eine Einzugsermächtigung vorliegt, wird eGroup das von dem Kunden geschuldete Entgelt vom Konto abbuchen. Der Einzug erfolgt frühestens 5 Tage nach Zugang der Rechnung. Der Kunde hat nach Zugang der Rechnung rechtzeitig für eine ausreichende Deckung zu sorgen. eGroup ist berechtigt, den Bankeinzug für die jeweilige Rechnung einzustellen, sofern die Lastschrift aufgrund einer Kontounterdeckung nicht erfolgen konnte.
10.3 Verzug tritt automatisch auch ohne Mahnung ein, wenn der Kunde den fälligen Betrag schuldhaft nicht innerhalb von spätestens 5 Werktagen ab Rechnungszugang leistet.
10.4 Der Kunde kann Einwendungen gem. § 67 TKG erheben, siehe Ziffer 222.
11. Aufrechnung/Zurückbehaltung
11.1 Gegen Ansprüche der eGroup kann der Kunde nur aufrechnen mit (1.) unbestrittenen oder (2.) rechtskräftigen festgestellten oder (3.) von eGROUP anerkannten oder offenkundig berechtigten Ansprüchen.
11.2 Darüber hinaus ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
12. Flatrates und TK- und Internetsonderprodukte
12.1 Flatrates für Telekommunikation sind anschlussgebunden und gelten nur, sofern diese ausdrücklich vereinbart sind.
12.2 Eine Telefonflatrate ermöglicht dem Kunden Verbindungen zu den im jeweiligen Flatrate-Produkt genannten Zielen zu einem festen monatlichen Entgelt mit Ausnahme der dort genannten Sonderziele / Sonderrufnummern. Diese Einwahlen zu Sonderzeilen oder Sonderrufnummern werden separat nach der aktuellen Preisliste berechnet.
12.3 eGroup behält sich das Recht vor, bei Flatrates die Verbindungen frühestens 2 Stunden und spätestens 24 Stunden nach deren Aufbau zu trennen. Ein Neuaufbau der Verbindung ist möglich.
12.4 Flatrates dürfen nicht für Dienste genutzt werden, bei denen der Anrufer oder Dritte allein wegen des Anrufs (also unabhängig von dessen Inhalt) eine Auszahlung oder eine andere mittelbare oder unmittelbare Vergünstigung bekommen, ein Wiederverkauf der Verbindungsleistung erfolgt und/oder ein gewerbliches CallCenter o.ä. betrieben wird.
13. Kundenschutz (vgl. § 71 TKG) und Angebotspakete (vgl. § 66 TKG)
13.1 Insbesondere die nachfolgenden Ziffern 14 bis 27 gewährten Hinweise zu den nach dem TKG und dem TDDDG geltenden zwingenden Kundenschutzbestimmungen für Endnutzer und Unternehmer nach § 71 Abs 3 TKG. Von diesen kann, soweit gesetzlich nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Endnutzers abgewichen werden.
13.2 Nach § 71 Abs. 3 TKG gilt: § 52 Absatz 1 bis 3, § 54 Absatz 1 und 4, die §§ 55, 56 Absatz 1, die § 58, § 60, § 61, § 66 und § 71 Absatz 2 TKG (die für Verbraucher gelten), sind auch auf Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen sowie Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht anzuwenden, es sei denn, diese haben ausdrücklich dem Verzicht der Anwendung dieser Bestimmungen zugestimmt. Im Falle des Verzichtes oder wenn der Kunde Großunternehmer ist, gelten die genannten Bestimmungen deshalb vorrangig nicht, auch wenn auf diese Bestimmungen in den AGB hingewiesen wird.
13.3 Wenn ein Dienstpaket oder ein Dienst- und Endgerätepaket, das Verbrauchern angeboten wird, mindestens einen Internetzugangsdienst oder einen öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdienst umfasst (Paketvertrag), gelten die §§ 52 und 54 Absatz 3, §§ 56, 57 und 59 Absatz 1 TKG für alle Elemente des Pakets einschließlich derjenigen Bestandteile, die ansonsten nicht unter jene Bestimmungen fallen.
13.4 Wenn ein Bestandteil des Pakets nach Ziffer 13.3 bei Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen oder nicht erfolgter Bereitstellung vor dem Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit kündbar ist, kann der Verbraucher anstelle der Kündigung des einzelnen Vertragsbestandteils den Vertrag im Hinblick auf alle Bestandteile des Pakets kündigen.
14. Transparenz, Veröffentlichung von Informationen und Dienstemerkmale zur Kostenkontrolle (vgl. § 52 TKG)
14.1 eGroup veröffentlicht für das Angebot von Internetzugangsdiensten und interpersonellen Telekommunikationsdiensten die in § 52 Abs. 1 TKG genannten Information (insbesondere zu geltenden Preisen und Tarifen, Vertragslaufzeit, Standardbedingungen für den Zugang, Dienstequalität, für Nutzer mit Behinderungen bestimmte Produkte, standortbezogene Mobilfunkabdeckung).
14.2 Auch die Hinweise nach § 52 Abs. 2 TKG werden entsprechend erteilt (insbesondere zu den Kontaktangaben, Umfang und Hauptmerkmale der Dienste, Tarife, AGB, Verfahren zur Streitbeilegung, grundlegende Rechte des Kunden, Verteilung der Kosten, Folgen von Zahlungsverzug und Sperre, Tonwahl- und Mehrfrequenzwahlverfahren, Tarifberatung).
14.3 Unsere aktuell gültigen Informationen hierzu finden Sie auf unserer Internetseite im Downloadcenter oder auf andere geeignete Weise.
14.4 Zahlreiche Informationen hierzu (dies aber ggf. nicht abschließend und vollständig) finden Sie auch in diesen AGB.
15. Vertragsschluss und Vertragszusammenfassung (vgl. § 54 TKG) sowie Informationsanforderungen (§ 55 TKG)
15.1 Bevor der Kunde seine Vertragserklärung abgibt, stellt eGroup ihm die in Artikel 246 oder Artikel 264a § 1 EG-BGG genannten Informationen zur Verfügung.
15.2 Zudem stellt eGroup dem Kunden vor diesem Zeitpunkt eine Vertragszusammenfassung nach § 54 Abs. 3 TKG zur Verfügung.
15.3 Die in den Absätzen 1 und 3 genannten Informationen werden Inhalt des Vertrages, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
15.4 Zudem stellt eGroup vor dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt die in § 55 TKG genannten Informationen zur Verfügung.
16. Laufzeit, ordentliche und außerordentliche Kündigung (vgl. § 56 TKG)
16.1 Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, haben alle Verträge eine unbestimmte Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von einem Monat. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt jeweils unberührt.
16.2 Für Leistungs- und Tarifoptionen gilt, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, dass diese auf unbestimmte Zeit laufen und mit einer Kündigungsfrist von einem Monat gekündigt werden können. Endet der Hauptvertrag, zu dem die Option erbracht wird, durch ordentliche Kündigung, endet auch die Laufzeit der Option.
16.3 Erfolgt der Vertragsschluss über einzelne Dienstleistungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten oder haben einzelne Leistungen aus anderen Gründen unterschiedliche Laufzeiten (z.B. wegen der Verlängerung einzelner Leistungen), so sind diese AGB jeweils insoweit zeitlich anwendbar, wie es sich aus den einzelnen Leistungen und deren Laufzeit ergibt. Die AGB sind deshalb als Rahmenvertrag zu verstehen. In jedem Fall wird eGroup die zulässigen Vertragslaufzeiten nach § 56 TKG beachten.
16.4 Kündigungen haben in Textform zu erfolgen.
16.5 Eine fristlose Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Ein solcher Grund liegt für eGroup insbesondere vor, wenn
· wegen Zahlungsverzuges des Kunden eine Sperre des Anschlusses gemäß § 61 Abs. 4 TKG mindestens 14 Tage anhält und eGroup die außerordentliche Kündigung mindestens 14 Tage vor Inkrafttreten der Kündigung angedroht hat, und/oder
· der Kunde offensichtlich oder nach eigenen Angaben zahlungsunfähig ist,
· eGroup ihre Leistung aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anordnung einstellen muss,
· der Kunde die technischen Einrichtungen manipuliert und/oder andere betrügerische Handlungen zum Nachteil der eGroup vornimmt,
· oder der Kunde in sonstiger Weise die angebotenen Dienste von eGroup grob missbräuchlich nutzt.
· Verstößt der Kunde ernsthaft und nachhaltig gegen die in Ziffer 7 genannten Pflichten, ist eGroup nach erfolgloser Abmahnung berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.
16.6 Kündigt eGroup den Vertrag aus einem wichtigen Grund, den der Kunde zu vertreten hat, so kann eGroup vom Kunden als pauschalen Schadensersatz für entgangenen Gewinn 50 % der Summe der nutzungsunabhängigen Entgelte verlangen, die ohne Kündigung der eGroup bis zu dem Zeitpunkt entstanden wären, zu dem der Kunde seinerseits den Anschluss hätte frühestens ordentlich kündigen können. Beiden Seiten bleibt das Recht vorbehalten nachzuweisen, dass der Schaden tatsächlich niedriger oder höher ist.
17. Rufnummernänderung/Rufnummernmitnahme (vgl. § 59 TKG)
17.1 Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme erfolgen unter Leitung des aufnehmenden Anbieters. Anbieter von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdiensten erteilen Endnutzern vor und während des Anbieterwechsels ausreichende Informationen. Der aufnehmende und der abgebende Anbieter sowie die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze sind dabei zur Zusammenarbeit verpflichtet. Sie sorgen dafür, dass es keine Unterbrechung des Dienstes gibt, sie verzögern oder missbrauchen den Wechsel oder die Rufnummernmitnahme nicht und führen diese nicht ohne vertragliche Vereinbarung des Endnutzers mit dem aufnehmenden Anbieter durch.
17.2 Die Anbieter müssen bei einem Anbieterwechsel sicherstellen, dass die Leistung des abgebenden Anbieters gegenüber dem Endnutzer nicht unterbrochen wird, bevor die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel vorliegen, es sei denn, der Endnutzer verlangt dies. Der aufnehmende Anbieter stellt sicher, dass die Aktivierung des Telekommunikationsdienstes am mit dem Endnutzer ausdrücklich vereinbarten Tag unverzüglich erfolgt. Bei einem Anbieterwechsel darf der Dienst des Endnutzers nicht länger als einen Arbeitstag unterbrochen werden. Schlägt der Wechsel innerhalb dieser Frist fehl, gilt Satz 2 entsprechend.
17.3 Der abgebende Anbieter hat ab Vertragsende bis zum Ende der Leistungspflicht nach Absatz 2 Satz 2 gegenüber dem Endnutzer einen Anspruch auf Entgeltzahlung. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach den ursprünglich vereinbarten Vertragsbedingungen mit der Maßgabe, dass sich die vereinbarten Anschlussentgelte nach Vertragsende um 50 Prozent reduzieren, es sei denn, der abgebende Anbieter weist nach, dass der Endnutzer die Verzögerung des Anbieterwechsels zu vertreten hat. Der abgebende Anbieter hat im Falle des Absatzes 2 Satz 1 gegenüber dem Endnutzer eine taggenaue Abrechnung vorzunehmen. Der Anspruch des aufnehmenden Anbieters auf Entgeltzahlung gegenüber dem Endnutzer entsteht nicht vor erfolgreichem Abschluss des Anbieterwechsels.
17.4 Wird der Dienst des Endnutzers bei einem Anbieterwechsel länger als einen Arbeitstag unterbrochen, kann der Endnutzer vom abgebenden Anbieter für jeden weiteren Arbeitstag der Unterbrechung eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro oder 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Endnutzer hat die Verzögerung zu vertreten. Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder Installationstermin vom abgebenden oder aufnehmenden Anbieter versäumt, kann der Endnutzer von dem jeweiligen Anbieter für jeden versäumten Termin eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro oder 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Endnutzer hat das Versäumnis des Termins zu vertreten. Auf eine nach diesem Absatz geschuldete Entschädigung ist § 58 Absatz 3 Satz 4 und 5 entsprechend anwendbar.
17.5 Anbieter öffentlich zugänglicher nummerngebundener interpersoneller Telekommunikationsdienste müssen sicherstellen, dass Endnutzer auf Antrag die ihnen zugeteilte Rufnummer beibehalten können (Rufnummernmitnahme). Ist für die Rufnummernmitnahme eine Portierung notwendig, können Rufnummern unabhängig von dem Anbieter, der den Dienst erbringt, wie folgt portiert werden:
· im Falle geografisch gebundener Rufnummern an einem bestimmten Standort und
· im Falle nicht geografisch gebundener Rufnummern an jedem Standort.
Die Sätze 1 und 2 gelten nur innerhalb der Nummernbereiche oder Nummernteilbereiche, die für einen bestimmten Dienst festgelegt wurden. Insbesondere ist die Portierung von Rufnummern für Sprachkommunikationsdienste an festen Standorten zu solchen ohne festen Standort und umgekehrt unzulässig.
17.6 Anbieter öffentlich zugänglicher nummerngebundener interpersoneller Telekommunikationsdienste stellen sicher, dass Endnutzer, die einen Vertrag kündigen, die Rufnummernmitnahme nach Absatz 5 bis zu einem Monat nach Vertragsende beantragen können. Die Mitnahme der Rufnummer und deren technische Aktivierung erfolgen an dem mit dem Endnutzer vereinbarten Tag, spätestens innerhalb des folgenden Arbeitstages. Erfolgen die Mitnahme der Rufnummer und deren technische Aktivierung nicht spätestens innerhalb des folgenden Arbeitstages, kann der Endnutzer von dem Anbieter, der die Verzögerung zu vertreten hat, eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro für jeden Tag der Verzögerung verlangen; § 58 Absatz 3 Satz 4 und 5 TKG ist entsprechend anwendbar. Für die Anbieter öffentlich zugänglicher Mobilfunkdienste gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Endnutzer jederzeit die Mitnahme der ihm zugeteilten Rufnummer verlangen kann. Der bestehende Vertrag zwischen dem Endnutzer und dem Anbieter öffentlich zugänglicher Mobilfunkdienste bleibt davon unberührt. Auf Verlangen hat der abgebende Anbieter dem Endnutzer eine neue Rufnummer zuzuteilen.
17.7 Der Kunde muss Änderungen von Teilnehmerrufnummern hinnehmen, wenn diese durch Maßnahmen oder Entscheidungen der Bundesnetzagentur gegenüber dem Anbieter TKG und der dazu ergangenen Verfahrensregelungen veranlasst sind oder die Zuteilung aufgrund unrichtiger Angaben des Kunden erfolgt ist.
18. Umzug (vgl. § 60 TKG)
18.1 Wenn ein Kunde seinen Wohnsitz wechselt und seine Verträge weiterführen möchte, ist eGroup als Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten verpflichtet, die vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte zu erbringen, soweit eGroup diese dort anbietet. eGroup kann ein angemessenes Entgelt für den durch den Umzug entstandenen Aufwand verlangen, das jedoch nicht höher sein darf als das für die Schaltung eines Neuanschlusses vorgesehene Entgelt. Dieses Entgelt ist in der jeweils anwendbaren Preisliste bestimmt.
18.2 Wird die vertraglich geschuldete Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, kann der Kunde den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden.
18.3 Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten sowie Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze arbeiten zusammen, um sicherzustellen, dass die Aktivierung des Telekommunikationsdienstes am neuen Wohnsitz zu dem mit dem Verbraucher ausdrücklich vereinbarten Tag erfolgt. § 58 Absatz 3 und § 59 Absatz 4 TKG gelten entsprechend.
19. Selektive Sperre zum Schutz vor Kosten, Sperre bei Zahlungsverzug (vgl. § 61 TKG)
19.1 Endnutzer können von dem Anbieter von Sprachkommunikationsdiensten, von dem Anbieter von Internetzugangsdiensten und von dem Anbieter des Anschlusses an das öffentliche Telekommunikationsnetz verlangen, dass die Nutzung ihres Netzzugangs für bestimmte Rufnummernbereiche im Sinne von § 3 Nr. 50 TKG sowie für Kurzwahldienste unentgeltlich netzseitig gesperrt wird, soweit dies technisch möglich ist. Die Freischaltung der gesperrten Rufnummernbereiche und der Kurzwahldienste ist kostenpflichtig, wenn dies in der vereinbarten Preisliste bestimmt ist.
19.2 Endnutzer können von dem Anbieter öffentlich zugänglicher Mobilfunkdienste und von dem Anbieter des Anschlusses an das öffentliche Mobilfunknetz verlangen, dass die Identifizierung ihres Mobilfunkanschlusses zur Inanspruchnahme und Abrechnung einer neben der Verbindung erbrachten Leistung unentgeltlich netzseitig gesperrt wird.
19.3 eGroup kann nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze ganz oder teilweise die Leistung mittels einer Sperre verweigern.
19.4 Wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers darf eGroup eine Sperre durchführen, wenn der Kunde bei wiederholter Nichtzahlung und nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. eGroup muss die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich androhen und dabei auf die Möglichkeit des Verbrauchers, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hinweisen. Bei der Berechnung der Höhe des Betrags nach Satz 1 bleiben nicht titulierte Forderungen, die der Kunde form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, außer Betracht. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene Forderungen Dritter außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn diese Forderungen abgetreten worden sind.
19.5 eGroup darf eine Sperre durchführen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Anschluss des Endnutzers missbräuchlich benutzt oder von Dritten manipuliert wird.
19.6 Die Sperre ist auf die vom Zahlungsverzug oder Missbrauch betroffenen Leistungen zu beschränken. Im Falle strittiger hoher Rechnungen für Mehrwertdienste muss dem Kunden weiterhin Zugang zu einem Mindestangebot an Sprachkommunikations- und Breitbandinternetzugangsdiensten gewährt werden – sofern technisch möglich. Sofern der Zahlungsverzug einen Dienst betrifft, der Teil eines Angebotspakets ist, kann der Anbieter nur den betroffenen Bestandteil des Angebotspakets sperren. Eine auch ankommende Sprachkommunikation erfassende Vollsperrung darf frühestens eine Woche nach Sperrung abgehender Sprachkommunikation erfolgen.
19.7 Die Sperre darf nur aufrechterhalten werden, solange der Grund für die Sperre fortbesteht.
19.8 Liegen wiederholt die Voraussetzungen für eine Sperre der Leistungen vor, ist die eGroup berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen. Hierzu wird die eGroup dem Kunden zwei Wochen vorher diese fristlose Kündigung androhen, ohne dass der Kunde innerhalb dieser Zeit den vertragsgemäßen Zustand von seiner Seite herstellt.
20. Rechnungsinhalt, Teilzahlungen (vgl. § 62 TKG)
20.1 Rechnungen der eGroup haben den Inhalt nach § 62 TKG.
20.2 Sofern Fremdforderungen oder abgetretene Forderungen Dritter (Drittanbieter) mit ausgewiesen werden, enthalten die Rechnungen an Endnutzer auch die zusätzlichen Angaben nach § 62 Abs. 2 TKG.
20.3 Hat der Endnutzer vor oder bei der Zahlung nichts anderes bestimmt, so sind Teilzahlungen an den rechnungsstellenden Anbieter auf die in der Rechnung ausgewiesenen Forderungen nach ihrem Anteil an der Gesamtforderung der Rechnung zu verrechnen.
20.4 eGroup als rechnungsstellendes Unternehmen wird den Rechnungsempfänger (Kunden) in der Rechnung darauf hinweisen, dass dieser berechtigt ist, begründete Einwendungen gegen einzelne in der Rechnung gestellte Forderungen zu erheben.
21. Anspruch auf Einzelverbindungsnachweis (§ 65 TKG)
21.1 Auf Wunsch erhält der Kunde gem. § 65 TKG kostenlos eine detaillierte Rechnung mit einer Einzelverbindungsübersicht wenn er dies vorab – widerruflich - verlangt hat. Hierzu gilt:
21.2 Der Endnutzer kann von dem Anbieter öffentlich zugänglicher nummerngebundener interpersoneller Telekommunikationsdienste und von dem Anbieter von Internetzugangsdiensten jederzeit mit Wirkung für die Zukunft eine nach Einzelverbindungen aufgeschlüsselte Rechnung (Einzelverbindungsnachweis) verlangen, die zumindest die Angaben enthält, die für eine Nachprüfung der Teilbeträge der Rechnung erforderlich sind. Dies gilt nicht, soweit technische Hindernisse der Erteilung von Einzelverbindungsnachweisen entgegenstehen oder wegen der Art des Rechtsgeschäfts eine Rechnung grundsätzlich nicht erteilt wird. Die Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.
21.3 Weitere Einzelheiten sowie insbesondere, welche Angaben in der Regel für einen Einzelverbindungsnachweis erforderlich und in welcher Form diese Angaben jeweils mindestens zu erteilen sind, regelt im Detail § 11 TDDDG. Der Endnutzer kann einen auf diese Festlegungen beschränkten Einzelverbindungsnachweis verlangen, für den kein Entgelt erhoben werden darf.
22. Beanstandungen und Einwendungsausschluss (vgl. § 67 TKG)
22.1 Einwendungen (Beanstandungen nach § 67 TKG) gegen Entgeltabrechnungen der eGroup sind gegenüber eGroup innerhalb von acht Wochen nach Zugang der Rechnung zu erheben. Erhebt der Kunde innerhalb dieser Frist keine Einwendung, gilt die Rechnung als von ihm genehmigt. eGroup wird den Kunden in der Rechnung auf die Möglichkeit der Rechnungseinwendung und auf die Folgen einer unterlassenen Erhebung der Einwendungen innerhalb der Frist hinweisen. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei begründeten Einwendungen bleiben auch nach Fristablauf unberührt. Zur Fristwahrung ist der Zugang der Einwendung bei eGroup maßgebend.
22.2 Im Falle von Beanstandungen, die die Telekommunikationsdienstleistungen betreffen, wird eGroup das in Rechnung gestellte Verbindungsaufkommen unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Belange etwaiger weiterer Nutzer des Anschlusses als Entgeltnachweis nach den einzelnen Verbindungsdaten aufschlüsseln und eine technische Prüfung nach § § 67 Abs. 3 TKG vornehmen, es sei denn, die Beanstandung ist nachweislich nicht auf einen technischen Mangel zurückzuführen.
23. Haftung (vgl. 70 und 69 TKG)
23.1 Für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet eGroup unbegrenzt.
23.2 Für Vermögensschäden, die von eGroup, ihren gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen bei der Erbringung von Telekommunikationsdiensten verursacht wurden und die nicht auf Vorsatz beruhen, haftet eGroup nur bis zu einem Betrag von 12.500 Euro je Endnutzer. Besteht die Schadensersatzpflicht wegen desselben Ereignisses gegenüber mehreren Endnutzern, ist die Haftung auf insgesamt 30 Mio. Euro begrenzt. Übersteigt die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht gegenüber mehreren Anspruchsberechtigten auf Grund desselben Ereignisses die Höchstgrenze nach Satz 2, wird der Schadensersatz oder die Entschädigung in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung nach den Sätzen 1 bis 3 gilt nicht, wenn die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht durch ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Anbieters herbeigeführt wurde, sowie für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadensersatz oder einer Entschädigung entsteht. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 kann die Höhe der Haftung gegenüber Endnutzern, die keine Verbraucher sind, durch einzelvertragliche Vereinbarung geregelt werden.
23.3 Für Vermögensschäden, die eGroup, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben und die nicht vom Anwendungsbereich der Ziffer 23.2 erfasst sind, haftet eGroup unbegrenzt.
23.4 Für sonstige Schäden, z. B. Sachschäden, die nicht vom Anwendungsbereich der Absätze 23.1 bis 23.3 erfasst sind, haftet eGroup nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten („Kardinalspflichten“), wobei die Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt ist.
23.5 Als vertragstypisch vorhersehbarer Schaden im Sinne des Absatzes 4 gilt höchstens ein Betrag von 12.500, - Euro je Schadensfall.
23.6 eGroup haftet nicht für entgangenen Gewinn oder direkte oder indirekte Schäden bei Kunden oder Dritten, die dadurch entstehen, dass infolge höherer Gewalt oder infolge von Arbeitskämpfen eGroup-Leistungen unterbleiben.
23.7 eGroup haftet nicht für die über ihre Dienste abrufbaren und übermittelten Informationen Dritter und zwar weder für deren Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität, noch dafür, dass sie frei von Rechten Dritter sind oder der Informationssender rechtswidrig handelt, indem er die Informationen übermittelt.
23.8 In Bezug auf die von eGroup entgeltlich zur Verfügung gestellte Soft- und Hardware ist die verschuldensunabhängige Haftung gemäß § 536a Abs. 1 BGB ausgeschlossen.
23.9 Für den Verlust von Daten haftet eGroup über die vorstehenden Regelungen hinaus nicht, wenn der Kunde seine Pflicht, die Daten zur Schadensminderung und zur Datensicherheit in anwendungsadäquaten Intervallen zu sichern, schuldhaft verletzt hat.
23.10 Die Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter von eGroup sowie der Mitarbeiter sowie der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
23.11 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen arglistig verschwiegener Mängel oder aus einer übernommenen Garantie bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
23.12 Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und -minderung zu treffen.
23.13 Soweit eGroup aufgrund einer Vorschrift des Teil 3 des TKG dem Endnutzer eine Entschädigung zu leisten hat oder dem Endnutzer oder einem Wettbewerber nach den allgemeinen Vorschriften zum Schadensersatz verpflichtet ist, ist diese Entschädigung oder dieser Schadensersatz auf einen Schadensersatz nach Absatz 1 anzurechnen; ein Schadensersatz ist auf die Entschädigung oder einen Schadensersatz nach den allgemeinen Vorschriften anzurechnen.
24. Endnutzerverzeichnisse (vgl. § 17 TDDDG)
24.1 eGroup trägt – wenn der Kunde dies wünscht – dafür Sorge, dass der Kunde entgeltfrei mit Namen, Anschrift, Beruf und Branche in öffentliche gedruckte oder elektronische Endnutzerverzeichnisse eingetragen wird und Mitbenutzer seines Anschlusses mit Namen und Vornamen eingetragen werden, sofern diese der Eintragung vorher zugestimmt haben, siehe im Detail § 17 TDDDG. Dabei kann der Kunde bestimmen, welche Angaben in den Verzeichnissen veröffentlicht werden sollen.
24.2 Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die elektronischen Endnutzerverzeichnisse über automatisierte Suchfunktionen verfügen und insbesondere eine sog. Inverssuche möglich ist. Sofern der Kunde mit einem Eintrag in ein Endnutzerverzeichnis eingetragen ist, darf die Telefonauskunft auch über seinen Namen und/oder seine Anschrift erteilt werden („Inverssuche“).
24.3 eGroup darf bei Einzelanfragen Auskunft über die in Teilnehmerverzeichnissen enthaltenen Kunden gemäß den gesetzlichen Vorschriften erteilen oder durch Dritte erteilen lassen. Der Kunde hat das unentgeltliche Recht, der Auskunftserteilung über die Daten zu widersprechen, einen unrichtigen Eintrag berichtigen zu lassen bzw. den Eintrag löschen zu lassen.
25. Schlichtungsverfahren (vgl. § 68 TKG)
25.1 Ein Endnutzer kann bei der Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur durch einen Antrag ein Schlichtungsverfahren einleiten, wenn es zwischen ihm und einem Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder einem Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste zum Streit über einen Sachverhalt kommt, der mit den folgenden Regelungen zusammenhängt:
· die §§ 51, 52, 54 bis 67 TKG oder den aufgrund dieser Regelungen getroffenen Festlegungen sowie § 156 TKG oder einer Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 4 TKG,
· der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (Neufassung) (ABl. L 172 vom 30.6.2012, S. 10), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/920 (ABl. L 147 vom 9.6.2017, S. 1) geändert worden ist, oder
· Artikel 4 Absatz 1, 2 und 4 und Artikel 5a der Verordnung (EU) 2015/2120.
· Das Schlichtungsverfahren endet, wenn
· der Schlichtungsantrag zurückgenommen wird,
· Endnutzer und Betreiber oder Anbieter sich geeinigt und dies der Bundesnetzagentur mitgeteilt haben,
· Endnutzer und Betreiber oder Anbieter übereinstimmend erklären, dass sich der Streit erledigt hat,
· die Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur dem Endnutzer und dem Betreiber oder Anbieter mitteilt, dass eine Einigung im Schlichtungsverfahren nicht erreicht werden konnte, oder
· die Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur feststellt, dass Belange nach Absatz 1 nicht mehr berührt sind.
25.2 Die Bundesnetzagentur regelt die weiteren Einzelheiten über das Schlichtungsverfahren in einer Schlichtungsordnung, die sie veröffentlicht. Die Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur muss die Anforderungen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254), das durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, erfüllen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übermittelt der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung die Mitteilungen nach § 32 Absatz 3 und 4 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes.
26. Nutzung eigener Telekommunikationsendeinrichtungen durch den Kunden
26.1 Nutzt der Kunde für die Telekommunikationsdienste von eGroup eigene Telekommunikationsendeinrichtungen gelten unbeschadet der sonstigen Regelungen in den vorliegenden AGB folgende besonderen Regelungen und Hinweise:
26.2 Telekommunikationsendeinrichtungen und Empfangsgeräte sind so zu betreiben, dass Störungen anderer Kunden und störende Rückwirkungen auf Einrichtungen von eGroup oder Dritter ausgeschlossen sind. Die Einrichtungen des Kunden haben den jeweils gültigen und einschlägigen Normen des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen zu entsprechen.
26.3 Nutzt und betreibt der Kunde solche eigenen Telekommunikationsendeinrichtungen, ist er ausschließlich selbst für deren ordnungsgemäßen Betrieb und deren Sicherheit und Störungsfreiheit verantwortlich. Dies bedeutet, dass der Kunde insbesondere selbst für die erforderlichen Einstellungen, Sicherheitsmerkmale und Updates zu sorgen hat. Nach den anerkannten Regeln der Technik und Sicherheit erfordert dies eine regelmäßige Information beim Hersteller der Endeinrichtungen über mögliche Updates und mögliche bekanntgewordene Sicherheitslücken. eGroup weist ausdrücklich darauf hin, dass weder die Information über solche Sicherheitslücken noch deren Beseitigung im Verantwortungsbereich von eGroup liegen.
26.4 Der Kunde wird zudem darauf hingewiesen, dass er nach der aktuellen Rechtsprechung die missbräuchliche Nutzung durch Dritte zu vertreten hat, wenn er diese in zurechenbarer Weise ermöglicht hat und eGroup keine Pflicht zum Hinweis auf einen möglichen Missbrauch trifft.
26.5 eGroup wird dem Kunden die notwendigen Zugangsdaten und Informationen für den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen und die Nutzung der Telekommunikationsdienste in Textform unaufgefordert und kostenfrei bei Schaltung des Anschlusses zur Verfügung stellen.
27. Datenschutz/Fernmeldegeheimnis (insbesondere nach DS-GVO und TDDDG)
27.1 eGroup wird personenbezogene Daten nach Maßgabe der einschlägigen datenschutzrechtlichen Regelungen erheben, verarbeiten und nutzen. Diese Verarbeitung richtet sich nach der DS-GVO und den hierzu anwendbaren ergänzenden nationalen Vorschriften (BDSG) sowie speziell für Telekommunikationsdienste das TDDDG.
27.2 Hierdurch unterliegen die Daten, die bei der Erbringung von Telekommunikationsdiensten anfallen, dem Fernmeldegeheimnis. eGroup wahrt das Fernmeldegeheimnis und den Datenschutz nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Im Überblick sind die Daten insbesondere zur Erbringung der Dienste sowie zu deren Abrechnung nebst Forderungseinzug und zur Störungsbeseitigung und Missbrauchserkennung zu verarbeiten. Hat der Kunde eine ausdrückliche Einwilligung in weitere Zwecke der Verarbeitung erteilt, erfolgt eine Verarbeitung zu diesen weiteren Zwecken. Zusätzlich werden die sog. Bestandsdaten (Name, Adresse usw.) nach den gesetzlichen Bestimmungen verarbeitet, soweit es zur Ausgestaltung des Vertrages und deren weiteren Erfüllung erforderlich ist. eGroup wird Änderungen der Rechtslage, wie durch die kommende e-Privacy-VO, ab deren Geltungsstichtag beachten.
27.3 eGroup wird, soweit dies für die Begründung eines Vertrages mit dem Kunden erforderlich ist, insbesondere die folgenden Daten erheben: Vor- und Nachname (einschließlich Titel und Anrede), Wohnanschrift, ggf. weitere Daten zum Anschlussort, Rechnungsanschrift, bisherige Rufnummer(n) (für den Fall der Rufnummernmitnahme), evtl. neu zugeteilte Rufnummer(n), gewünschte Dienste und Dienstemerkmale, Passwörter und im Falle der erteilten Einzugsermächtigung Bankverbindung und Name des Kontoinhabers sowie ggf. eine vom Kunden erteilte Werbeeinwilligung.
27.4 Ausführliche Informationen zur Datenverarbeitung durch eGroup sind den AGB beigefügt oder abrufbar auf der Webseite von eGroup.
27.5 eGroup trägt dafür Sorge, dass alle Personen, die von eGroup mit der Abwicklung dieses Vertrages betraut werden, die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung kennen und beachten sowie auf das Daten- und Fernmeldegeheimnis verpflichtet sind.
28. Schlussbestimmungen
28.1 Abweichungen von diesen Vertragsbestimmungen bedürfen der Textform. Auch die Änderung dieser Textformabrede bedürfen der Textform.
28.2 eGroup ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen. Dem Kunden steht jedoch das Recht zu, den Vertrag zum beabsichtigten Zeitpunkt des Vertragsüberganges durch Sonderkündigung zu beenden. Der Übergang wird frühestens mit Ablauf der Sonderkündigungsfrist wirksam. Insbesondere ist auf diese Weise die Übertragung der Rechte und Pflichten auf ein im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen zulässig.
28.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder der sonstigen Vertragsgrundlagen (insbesondere der jeweils gültigen Leistungsbeschreibung oder Preisliste) unwirksam sein, so wird dadurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An ihre Stelle tritt eine Regelung, die – soweit rechtlich zulässig – dem mit der unwirksamen Bestimmung Bezweckten bzw. Gewollten am ehesten entspricht.
29. Anbieterkennzeichnung eGroup Technologies AG
Adresse | Hauptstraße 8, 10827 Berlin |
Tel. | +4930 65212 4246 |
info@egroup-technologies.com | |
Internet | https://egroup-technologies.com |
Vertretungsberechtigt / Vorstand | Christian Würst, Roland Becker, Benjamin Benz, Christian Strasheim, Dr. Olaf Störmer, Alexander Kordecki |
Sitz der Gesellschaft | Berlin |
Handelsregister | AG Berlin-Charlottenburg, HRB 101380 B |
St-Nr. | 29/047/63630, USt-ID DE240701807 |
Aufsichtsratsvorsitzender | Clemens C. Vogelsberg |
Aufsichtsbehörde | BNetzA, Bonn (www.bnetza.de) |
Stand: 13.03.2026 Version 2026/1